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Beiträge

Statuten

1.    Name, Sitz

Der Reitverein Sihltal und See, im folgenden kurz Verein genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten.
Der Verein ist eine Sektion des Ostschweizerischen Kavallerievereins (OKV)

2.    Zweck

Der Verein bezweckt insbesondere:

  • Die Förderung der reiterlichen Ausbildung seiner Mitglieder.
  • Die Ausbildung, die Haltung sowie das Verständnis für das Pferd zu fördern.
  • Den Geist der reiterlichen Kameradschaft zu pflegen.
  • Die Gestaltung und Durchführung von Anlässen und Kursen.

3.    Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Anerkennung der Statuten, Reglemente und der Vereinsbeschlüsse.
Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder: Sie haben die Vereinsanlässe zu besuchen und aktiv an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie sind zur Arbeit verpflichtet, haben das Wahl- und Stimmrecht und sind beitragspflichtig.
  • Juniorenmitglieder: Ihre Mitgliedschaft endet mit dem Erreichen des 20. Altersjahres. Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht ab dem vollendeten 18. Geburtstag.
  • Veteranenmitglieder: Sie werden nach 25-jähriger Aktivmitgliedschaft ernannt. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht und sind beitragspflichtig.
  • Ehrenmitglieder: Sie haben sich um den Verein besonders verdient gemacht und werden auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung ernannt. Sie haben sämtliche Rechte der Aktivmitglieder und sind beitragsfrei.
  • Gönnermitglieder: Sie sind Personen oder Institutionen, welche aus Interesse am Pferdesport dem Verein beizutreten wünschen. Der Beitrag entspricht im Minimum demjenigen der Aktivmitglieder; sie haben keine Rechte und Pflichten.
  • Passivmitglieder: Sie sind Personen, welche aus Interesse am Verein diesem beizutreten wünschen. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht und sind beitragspflichtig.
  • Freimitglieder: Sie sind ehemalige Aktiv- und Passivmitglieder nach bisherigem Recht. Sie sind beitragsfrei. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht. Es werden keine neuen Freimitglieder ernannt.

4.    Aufnahme

Über Aufnahmegesuche von Aktivmitgliedern, die jeweils von zwei Aktivmitgliedern unterstützt werden müssen, entscheidet der Gesamtvorstand.
Als Passiv- oder Gönnermitglied kann aufgenommen werden, wer den Bestrebungen des Vereins Interesse entgegenbringt. Diese werden ohne Unterstützung von Aktivmitgliedern vom Vorstand aufgenommen.
Der Übertritt eines Aktivmitgliedes zum Passiv- oder Gönnermitglied richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 5.

5.    Austritt

Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich vor dem 31. Dezember (Datum des Poststempels) einzureichen. Eine im Verlaufe eines Jahres eingehende Austrittserklärung befreit nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

6.    Sanktionen

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Pferdesport allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand besteht ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung innert 20 Tagen seit der Zustellung des Vorstandsbeschlusses. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

7.    Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr wird durch die Vereinsversammlung festgesetzt, wobei der Mitgliederbeitrag höchstens CHF 150.– pro Jahr und Mitglied und die Eintrittsgebühr höchstens CHF 250.– betragen darf.
Die Eintrittsgebühr wird nach der definitiven Aufnahme erhoben. Neumitglieder, die nach dem 30. Juni dem Verein beitreten, entrichten die Hälfte des jeweils geltenden Jahresbeitrages.

8.    Vereinsorgane

  1. Vereinsversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren

9.    Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt.
Die Mitglieder erhalten mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung eine Einladung mit der Traktandenliste.

Der Vereinsversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  3. Jahresbericht des Präsidenten
  4. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  5. Déchargeerteilung an den Vorstand
  6. Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr
  7. Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
  8. Mutationen und Ehrungen
  9. Statutenänderungen
  10. Anträge
  11. Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern sind mindestens 15 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten, ansonsten kann von der Vereinsversammlung kein Beschluss gefasst werden.
Bei Abstimmungen an der Vereinsversammlung entscheidet das einfache Mehr.

10.    Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Beisitzer (1 oder 3)

Der Vorstand wird jährlich gewählt. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung bestimmt; der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Zur Erledigung grösserer Aufgaben oder einzelner Geschäfte kann der Vorstand Kommissionen einsetzen, Berater beiziehen oder Ressortleiter bestimmen. Dieselben haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch die Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.
Der Kassier hat im Rahmen des genehmigten Budgets Einzelunterschrift für die finanziellen Belange.

11.    Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson werden durch die Vereinsversammlung jährlich gewählt. Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Vereinsrechnung und erstatten der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.

12.    Finanzielles

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die disponiblen Gelder dürfen nur in festverzinslichen schweizerischen Staats-, Gemeinde- oder Bankpapieren angelegt werden und sind bei einer Bank zu deponieren.
Die Rechnung des Vereins wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

13.    Statutenrevision

Die Statuten können durch die Vereinsversammlung jederzeit geändert werden. Statutenrevisionen müssen auf der Traktandenliste aufgeführt und die Revisionsvorschläge den Mitgliedern mit der Einladung zur Vereinsversammlung zugestellt werden. Beschlüsse betreffend Statutenrevision können nur mit 2/3-Mehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

14.    Auflösung / Fusion

Für die Auflösung oder Fusion des Vereins ist die ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die sich an einer zu diesem Zwecke einberufenen Vereinsversammlung einfinden, notwendig. Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen einem später zu gründenden gleichen Verein reserviert werden. Sollte sich innerhalb von fünf Jahren keine derartige Vereinigung bilden, so ist das Vereinsvermögen einer dem Pferdesport nahestehenden wohltätigen Institution zu übergeben.

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Vereinsversammlung vom 15. März 2002 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Bestimmungen.

8800 Thalwil, 15. März 2002

Der Präsident:
Heinrich Jacobi

Die Aktuarin
Beatrice Mäder

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